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§ 8

Fassungen
15.07.1999 bis 28.12.1999 — BGBl. II Nr. 230/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 829.12.199931.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 815.07.199928.12.1999 BGBl. II Nr. 230/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. II Nr. 230/1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 8,

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 tatsächlich Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern angefallen sind, und
  2. Ziffer 2
    die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Vorsteuern in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sind, und
  3. Ziffer 3
    keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig keine Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen, und
  4. Ziffer 4
    die Umsätze (Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 22 und 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen, und
  5. Ziffer 5
    aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR12057248

Alte Dokumentnummer

N3199913499U