Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IVF-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Anspruchsberechtigung
§ 4. (1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofernParagraph 4, (1) Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern
zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt und
bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt weiters voraus, daß der Träger der KrankenanstaltDie Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, setzt weiters voraus, daß der Träger der Krankenanstalt
eine Zulassung nach § 5 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,
über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt undüber einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz eins, genannten Personen geschlossen hat, dem die in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen.
Dokumentnummer
NOR12057332
alte Dokumentnummer
N3199914778O