Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Gebührenschuld entsteht
bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;
bei amtlichen Ausfertigungen und Reisedokumenten mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
bei Protokollen im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR12057351
alte Dokumentnummer
N3199956938L