Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1999Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 15a. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.Paragraph 15 a, (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung des Ressourceneinsatzes (Personal- und Sachmittel) unterstützt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenführung von Budget- und Leistungsdaten;
Organisation und Durchführung des Controlling;
Berichtswesen und Berichterstattung;
Instrumente des Controlling und
die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.
Schlagworte
Budgetcontrolling, Personalmittel
Dokumentnummer
NOR12057423
Alte Dokumentnummer
N3199957019L