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§ 17a BHG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 30/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17a01.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 17a01.01.200331.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 98/2002
§ 17a01.01.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 30/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 30/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 98/2002

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Flexibilisierungsklausel

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 2, erster Satz und 53 vorgesehen und die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Absatz 9, Ziffer 3, dienen.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Dauer des Projektzeitraumes den Leiter der Organisationseinheit gemäß Absatz eins, zu überplanmäßigen Ausgaben ermächtigten, soweit deren Bedeckung durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist und durch diese überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
  4. Absatz 4,Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Absatz 5, für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden zwei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat die Bedeckung längstens im dritten Finanzjahr durch das haushaltsleitende Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben zu erfolgen. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Absatz 4, gegenüber dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen den verbleibenden positiven Unterschiedsbetrag zwischen der Organisationseinheit und dem allgemeinen Haushalt (Paragraph 38, Absatz eins,) nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen und ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Absatz eins, nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.
  7. Absatz 7,Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß Paragraph 15 a, beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:
    1. Ziffer eins
      Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
    2. Ziffer 2
      Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
    4. Ziffer 4
      Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
      1. Litera a
        durch Zeitablauf,
      2. Litera b
        durch Tod,
      3. Litera c
        durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).
  8. Absatz 8,Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Absatz eins, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 9, Ziffer eins und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.
  9. Absatz 9,Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Ausmaß des Projektzeitraumes;
    3. Ziffer 3
      ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
    4. Ziffer 4
      das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5,

Schlagworte

Budgetcontrolling

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12057424

Alte Dokumentnummer

N3199957020L