Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
6. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Allgemeines
§ 36. (1) Prüfungsausschüsse sind einzurichtenParagraph 36, (1) Prüfungsausschüsse sind einzurichten
für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12057506
Alte Dokumentnummer
N3199957960L