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§ 37 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.09.200531.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006
§ 3701.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsausschuß - Selbständiger Buchhalter

Paragraph 37, (1) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter haben sich zusammenzusetzen aus:

  1. Ziffer eins
    einem Vorsitzenden,
  2. Ziffer 2
    der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. Ziffer 3
    der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  1. Absatz 2,Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
  2. Absatz 3,Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
  3. Absatz 4,Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen.
  4. Absatz 5,Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    3. Ziffer 3
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  5. Absatz 6,Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      mindestens drei Prüfungskommissäre.
  6. Absatz 7,Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057507

Alte Dokumentnummer

N3199957961L