Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wiederholungen - Hausarbeit - Klausurarbeit
§ 48. (1) Wird die Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.Paragraph 48, (1) Wird die Hausarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden'' beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen. Wird diese wiederholte Klausurarbeit nochmals mit „nicht bestanden'' beurteilt, muß vor der Wiederholung jeweils ein Zeitraum von zehn Monaten seit der Ablegung der letzten betreffenden Klausurarbeit verstrichen sein.
Dokumentnummer
NOR12057518
Alte Dokumentnummer
N3199957972L