Rechtstracker.at

§ 51 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5101.09.200515.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 84/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 5101.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

Paragraph 51, (1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden'', so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.
  3. Absatz 4,Bei weiteren Wiederholungen muß jeweils ein Zeitraum von mindestens zehn Monaten seit der letzten Prüfung abgelaufen sein.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057521

Alte Dokumentnummer

N3199957975L