Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Anmeldung - Bescheid
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
(2)Absatz 2,Gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Berufsanwärter nicht vorliegen, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12057527
Alte Dokumentnummer
N3199957981L