Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Beeidigung - Gelöbnis
§ 62. (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.Paragraph 62, (1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.'' Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Absatz 2, zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12057532
Alte Dokumentnummer
N3199957986L