Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Abschnitt
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Voraussetzungen
§ 70. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:Paragraph 70, (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 71,,
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 72,,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 73,,
Gesellschafter gemäß § 74 undGesellschafter gemäß Paragraph 74, und
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11.eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, eine Geschäftsführung und eine Vertretung, die eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche einen Wirtschaftstreuhandberuf ausüben, gewährleistet.
Dokumentnummer
NOR12057540
Alte Dokumentnummer
N3199957994L