Rechtstracker.at

§ 90 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 9001.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 9001.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Andere Tätigkeiten

Paragraph 90, (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.

  1. Absatz 2,Die Ausübung selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit gefährden.
  2. Absatz 3,Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
    1. Ziffer eins
      auf Provisionsbasis beruhen oder
    2. Ziffer 2
      die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.
  4. Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057560

Alte Dokumentnummer

N3199958014L