Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften
§ 96.Paragraph 96,
Förmliche Bestätigungsvermerke, die durch eine Gesellschaft erteilt werden, müssen die firmenmäßige Zeichnung durch Unterschrift solcher in der Gesellschaft tätiger Wirtschaftstreuhänder enthalten, die zur Erteilung des betreffenden Bestätigungsvermerkes persönlich befugt sind. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftstreuhänder hat den Bestätigungsvermerk jedenfalls zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR12057566
Alte Dokumentnummer
N3199958020L