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§ 99 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 07.01.2008 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9901.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 9901.08.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 9908.01.200831.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 10/2008
§ 9901.07.199907.01.2008 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008danach: BGBl. I Nr. 10/2008

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

5. Hauptstück

Suspendierung - Endigung - Verwertung

1. Abschnitt

Suspendierung

Voraussetzungen

Paragraph 99, (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei

  1. Ziffer eins
    Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  2. Ziffer 2
    Einleitung einer Voruntersuchung gemäß Paragraph 91, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
    1. Litera a
      einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    2. Litera b
      einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    3. Litera c
      eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  3. Ziffer 3
    Versetzung in den Anklagestand gemäß Paragraph 207, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
  4. Ziffer 4
    Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
  5. Ziffer 5
    rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
  6. Ziffer 6
    Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
  7. Ziffer 7
    fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  1. Absatz 2,Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  2. Absatz 3,Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
  3. Absatz 4,Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 5,Berufsberechtigte, im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, deren gesetzliche Vertreter, sind bei Suspendierung verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung von Wirtschaftstreuhandgesellschaften sicherzustellen. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 93,

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975, Konkursverfahren

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057569

Alte Dokumentnummer

N3199958023L