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§ 110 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11001.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 135/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 11001.07.199931.12.2009 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ehegatten und Kinder

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten gemeinsam mit den Kindern sind:
    1. Ziffer eins
      der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
    2. Ziffer 2
      die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  2. Absatz 2,Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
  3. Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
  4. Absatz 4,Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend Paragraph 109, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057580

Alte Dokumentnummer

N3199958034L