Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ehegatten und Kinder
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten gemeinsam mit den Kindern sind:
der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 68 Abs. 2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall undder Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3)Absatz 3,Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4)Absatz 4,Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend Paragraph 109, Absatz 4,
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12057580
Alte Dokumentnummer
N3199958034L