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§ 112 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11201.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 11201.07.199931.12.2013 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 121/2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Genehmigung

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Falls eine Nominierung durch die hierzu Berechtigten nicht erfolgt oder die entsprechenden Urkunden nicht vorgelegt werden, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator von Amts wegen zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bis zur rechtskräftigen Einantwortung wird die Kanzlei vorläufig auf Rechnung der Verlassenschaft geführt und gilt die Genehmigung zur Fortführung vorläufig. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Schenkung auf den Todesfall ist der Einantwortung gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Fortführung einer Kanzlei ist zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.
  6. Absatz 6,Gegen einen Bescheid gemäß Absatz 5, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057582

Alte Dokumentnummer

N3199958036L