Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Bestellung der Mitglieder
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.
(2)Absatz 2,Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates oder des Diziplinaroberrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Diziplinarrates und des Diziplinaroberrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12057594
Alte Dokumentnummer
N3199958048L