Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Zurücklegung der Funktion
§ 126.Paragraph 126,
Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12057596
Alte Dokumentnummer
N3199958050L