Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Geschäftsführung - Aufsicht
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat und den Diziplinaroberrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben das Kammeramt zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12057599
Alte Dokumentnummer
N3199958053L