Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verlust der Funktion
§ 158. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wennParagraph 158, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Kammertages gemäß Abs. 3 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.Beschlüsse des Kammertages gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
(5)Absatz 5,Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.
Schlagworte
Konkursverfahren, Strafverfahren
Dokumentnummer
NOR12057628
Alte Dokumentnummer
N3199958082L