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§ 158 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15801.08.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 58/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 15801.09.200531.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 15801.07.199931.08.2005 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 58/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005danach: BGBl. I Nr. 84/2005

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verlust der Funktion

Paragraph 158, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn

  1. Ziffer eins
    gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
  2. Ziffer 2
    über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
  1. Absatz 2,Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
    2. Ziffer 2
      sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    3. Ziffer 3
      andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
  3. Absatz 4,Beschlüsse des Kammertages gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
  4. Absatz 5,Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.

Schlagworte

Konkursverfahren, Strafverfahren

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057628

Alte Dokumentnummer

N3199958082L