Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Aufsicht
§ 174. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.Paragraph 174, (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.
(4)Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5)Absatz 5,Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien, Empfehlungen und Verordnungen sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12057644
Alte Dokumentnummer
N3199958098L