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§ 93b BWG

Fassungen
01.05.1999 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 63/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93b02.08.201414.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 59/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015
§ 93b01.04.200901.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 93b01.01.200831.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 108/2007
§ 93b14.06.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 35/2003
§ 93b01.04.200213.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 93b01.05.199931.03.2002 BGBl. I Nr. 63/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 63/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 93 b,

  1. Absatz eins,Für die Feststellung von Forderungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3 b,, die gemäß Paragraph 93, Absatz 3 c, angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß Paragraph 93, Absatz 3 und 3 a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (Paragraph 93, Absatz 3 und 3 a) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
  3. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, DepG zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.
  5. Absatz 5,Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, DepG bestellte Kurator mit, daß die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 93, Absatz 3 a, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12057721

alte Dokumentnummer

N3199958205L