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§ 6

Fassungen
15.07.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 106/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 615.07.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 631.12.199614.07.1999 § → § BGBl. Nr. 797/1996
§ 601.06.199630.12.1996 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. I Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 8. 1999

Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Abgabenschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt.
  2. Absatz 2,Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.
  4. Absatz 4,Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR12057923

Alte Dokumentnummer

N3199960417L