Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Dokumentnummer
NOR12057957
Alte Dokumentnummer
N3199961097L