Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finalitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist. Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
NOR12057963
alte Dokumentnummer
N3199961103L