Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie des Deutschösterreichischen Staates
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 75/1918 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1936StGBl. Nr. 75 aus 1918, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gendarmerie ist ein uniformierter, bewaffneter, nach militärischem Muster organisierter Zivilwachkörper zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit.
(2)Absatz 2,Für den Kriegsfall kann dieselbe, unbeschadet ihrer allgemeinen Bestimmung, ausnahmsweise auch mit besonderen militärischen Aufgaben betraut werden. Die zu solchen Aufgaben bestimmten Gendarmeriebeamten sind militärischen Dienststellen zu unterstellen.
Anmerkung
Vgl. hiezu § 20 Abs. 1 Behörden-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 94/1945.
Dokumentnummer
NOR12058057
Alte Dokumentnummer
N4191815404S