Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfallsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 386/1927Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.
(2)Absatz 2,Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des § 39, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gelten die Vorschriften des Paragraph 39,, Absatz 5, des Verwaltungsstrafgesetzes.
Anmerkung
1. Gilt gem. § 37 Abs. 6 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, auch für die
Verwertung verfallener Sachen nach Beschlagnahme als
Sicherheitsleistung oder als vorläufige Sicherheit.
2. vgl. § 39 Abs. 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (Erlös aus Verfügung über
beschlagnahmte Gegenstände)
Schlagworte
Subsidiarität, Beschlagnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12058140
Alte Dokumentnummer
N4192710770R