Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Strafen.
§ 10. (1) Strafmittel und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph 10, (1) Strafmittel und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2)Absatz 2,Sofern hienach die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die Erteilung einer Verwarnung oder der Verfall von Gegenständen zulässig ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 22 Anwendung.Sofern hienach die Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe, die Erteilung einer Verwarnung oder der Verfall von Gegenständen zulässig ist, finden die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 22 Anwendung.
Anmerkung
Vgl. nun § 21 ("Ermahnung", die keine Strafe darstellt)
Schlagworte
Strafart, Freiheitsstrafe
Dokumentnummer
NOR12058336
Alte Dokumentnummer
N4195011143P