Rechtstracker.at

§ 12 VStG 1950

Fassungen
01.01.1965 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 275/1964
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.198831.01.1991 § → § aufgehoben
§ 1201.01.196530.06.1988 BGBl. Nr. 275/1964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1965BGBl. Nr. 275/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 12, (1) Die Arreststrafe ist im Arrestlokal der Behörde zu vollziehen, die die Strafe in erster Instanz verhängt hat, sofern nicht der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, einer anderen Behörde übertragen worden ist.

  1. Absatz 2,Wenn der im Absatz eins, genannten Behörde keine Räume für die Vollziehung zur Verfügung stehen oder wenn sie im Einzelfall die Arreststrafe ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben, insbesondere wegen Platzmangels, nicht vollziehen kann, so ist, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 5,, die Strafe in jenem verwaltungsbehördlichen Arrestlokal oder gerichtlichen Gefangenhaus zu vollziehen, das dem Wohnsitz, in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes dem Aufenthaltsort des Beschuldigten zunächst gelegen ist.
  2. Absatz 3,Kommen nach Absatz 2, mehrere Haftlokale in Betracht, so ist die Arreststrafe bei der Verwaltungsbehörde und, wenn auch danach noch mehrere Arrestlokale in Betracht kommen, bei jener Verwaltungsbehörde zu vollziehen, in deren sachlichen Wirkungsbereich die Verhängung der zu vollziehenden Arreststrafe fallen würde; kann diese Verwaltungsbehörde die Arreststrafe aus den im Absatz 2, genannten Gründen nicht vollziehen, so ist sie bei der anderen Verwaltungsbehörde und, wenn dasselbe auch für diese zutrifft, im gerichtlichen Gefangenhaus zu vollziehen.
  3. Absatz 4,Kann die Arreststrafe auch bei der nach Absatz 2, beziehungsweise nach Absatz 3, berufenen Behörde (Gericht) aus den im Absatz 2, genannten Gründen nicht vollzogen werden, so ist diese Behörde bei der Ermittlung des dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) des Beschuldigten zunächst gelegenen Haftlokales außer Betracht zu lassen. Die Vorschrift des Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 5,Wird der Beschuldigte von einem Organ der öffentlichen Aufsicht zum Strafantritt vorgeführt, so ist die Arreststrafe in jenem verwaltungsbehördlichen Arrestlokal oder gerichtlichen Gefangenhaus zu vollziehen, das dem Ort, von dem aus der Beschuldigte vorgeführt wird, zunächst gelegen ist. Die Vorschriften der Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 6,Personen, die eine Arreststrafe verbüßen, tragen ihre eigenen Kleider und dürfen sich selbst verköstigen. Wenn sie sich nicht aus eigenem Antrieb angemessen beschäftigen, können sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeit angehalten werden. Zu Außenarbeiten dürfen sie nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden. Der mündliche und der schriftliche Verkehr mit der Außenwelt unterliegt der amtlichen Aufsicht.
  6. Absatz 7,Personen, die von Verwaltungsbehörden verhängte Arreststrafen verbüßen, sind tunlichst von anderen Häftlingen, männliche Häftlinge von weiblichen getrennt zu halten.

Schlagworte

Haft, Freiheitsstrafe, Haftbedingung, Vollzug, Delegation

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058338

Alte Dokumentnummer

N4195011145P