Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 13. Der zu Hausarrest Verurteilte hat zu geloben, daß er seine Wohnung nicht verlassen werde. Bricht er das Gelöbnis, so hat er Arrest in der ganzen Dauer des Hausarrestes zu verbüßen. Paragraph 13, Der zu Hausarrest Verurteilte hat zu geloben, daß er seine Wohnung nicht verlassen werde. Bricht er das Gelöbnis, so hat er Arrest in der ganzen Dauer des Hausarrestes zu verbüßen.
Dokumentnummer
NOR12058339
Alte Dokumentnummer
N4195011146P