Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Geldstrafen.
§ 14. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notdürftigte Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der ihm gegenüber dem Verletzten obliegenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.Paragraph 14, (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notdürftigte Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der ihm gegenüber dem Verletzten obliegenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Mit dem Tode des Verurteilten erlischt die Vollziehbarkeit der Geldstrafe.
Schlagworte
Exekution, Vollziehung, Eintreibung, Vollstreckung, höchstpersönlich,
Schuld
Dokumentnummer
NOR12058340
Alte Dokumentnummer
N4195011147P