Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
II. Teil.römisch zwei. Teil.
Verwaltungsstrafverfahren.
Allgemeine Grundsätze.
§ 23. Wegen einer Verwaltungsübertretung darf eine Strafe nur auf Grund eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten Verfahrens verhängt werden. Paragraph 23, Wegen einer Verwaltungsübertretung darf eine Strafe nur auf Grund eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten Verfahrens verhängt werden.
Dokumentnummer
NOR12058350
Alte Dokumentnummer
N4195011157P