Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 54. An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank oder schwanger sind, darf eine Freiheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach der Entbindung. Paragraph 54, An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank oder schwanger sind, darf eine Freiheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach der Entbindung.
Schlagworte
Vollstreckungshindernis, Geburt, Vollstreckung
Dokumentnummer
NOR12058384
Alte Dokumentnummer
N4195011191P