Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 62. (1) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme fordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.Paragraph 62, (1) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme fordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
(2)Absatz 2,Diesem Gericht ist auch erforderlichenfalls eine Abschrift des Straferkenntnisses zu übersenden.
Dokumentnummer
NOR12058392
Alte Dokumentnummer
N4195011199P