Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Kosten des Strafvollzuges.
§ 67. (1) Die Kosten der Vollstreckung von Arreststrafen, die in Gefangenhäusern der Gerichte vollzogen werden, sind von diesen nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften einzutreiben.Paragraph 67, (1) Die Kosten der Vollstreckung von Arreststrafen, die in Gefangenhäusern der Gerichte vollzogen werden, sind von diesen nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften einzutreiben.
(2)Absatz 2,Andere Kosten des Strafvollzuges sind nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Einbringung von Geldleistungen einzutreiben.
Schlagworte
Exekution, Freiheitsstrafe
Dokumentnummer
NOR12058397
Alte Dokumentnummer
N4195011204P