Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.Paragraph 11, (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.
(2)Absatz 2,Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 zuständige Stelle, die endgültig entscheidet. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1.)Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, zuständige Stelle, die endgültig entscheidet. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Absatz 4,, Artikel 101 Absatz eins,)
Dokumentnummer
NOR12058504
Alte Dokumentnummer
N41950123220