Rechtstracker.at

§ 8 AgrVG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 901/1993
§ 801.09.195031.12.1993 BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 173/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 901/1993

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Amtsräume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, die erforderlichen Handlanger, Träger und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
  2. Absatz 2,Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Geldausgleichungen und der Kosten der Vermarkung und gemeinsamen Anlagen sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

Schlagworte

Arbeitsleistung, Naturalleistung, Leistungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12058516

Alte Dokumentnummer

N4195013486R