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§ 10 AgrVG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199431.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013
§ 1001.09.195031.12.1993 BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 173/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Gang der Verhandlung.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Verhandlung ist der von der unteren Instanz festgestellte und von der oberen Instanz nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit des Senates und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden. Die Frage, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, über welche außerhalb eines Verfahrens vor den Agrarbehörden die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, ist von den Agrarsenaten zu entscheiden. (Die Worte “in der für solche Streitfälle selbst im Bundesgesetz vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 281, vorgesehenen Zusammensetzung” werden als nicht mehr geltend festgestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937,, Artikel römisch drei Paragraphen 5 und 6 und Artikel römisch vier Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947,.)
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, sobald er den Gegenstand für genügend geklärt hält. Wenn über den Anspruch mehrerer Parteien oder über mehrere Ansprüche einer oder mehrerer Parteien verhandelt wird, kann der Schluß der Verhandlung auch hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche ausgesprochen werden. Die Verhandlung kann auch vor vollständiger Klarstellung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geschlossen werden, wenn der Senat beschließt, eine ergänzende Erhebung durch die untere Instanz oder Abgeordnete des Senates vornehmen zu lassen und die Parteien auf ihre Zuziehung zur Verhandlung über das Ergebnis dieser Erhebung verzichten oder der Senat die Zuziehung für entbehrlich hält.
  4. Absatz 4,Soweit eine Verhandlung nicht gemäß Absatz 3, zum Abschlusse gebracht werden kann, ist sie zu verlegen. Hinsichtlich der Zuziehung der Parteien zur fortgesetzten Verhandlung gelten die Bestimmungen des Paragraph 9,; im Falle der Anwesenheit der Partei genügt die mündliche Verständigung.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren, Sachverhaltsermittlung, Teilung, Parteiengehör,
Verhandlungsgegenstand, Teilbescheid

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12058518

Alte Dokumentnummer

N4195013488R