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§ 11 AgrVG 1950

Fassungen
01.09.1950 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199431.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013
§ 1101.09.195031.12.1993 BGBl. Nr. 173/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1950BGBl. Nr. 173/1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Beratung und Abstimmung.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
  2. Absatz 2,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im Paragraph 5, Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947, (Agrarbehördennovelle 1947), angeführten Reihenfolge. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937, und Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947,, Artikel römisch drei.)

Anmerkung

Zu Abs. 2: nunmehr § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 AgrarbehördenG 1950,
BGBl. Nr. 1/1951.

Schlagworte

Dirimierungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12058519

Alte Dokumentnummer

N4195013489R