Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1950Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beratung und Abstimmung.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(2)Absatz 2,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im § 5 Abs. 2 beziehungsweise § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 179/1947 (Agrarbehördennovelle 1947), angeführten Reihenfolge. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat. (BGBl. Nr. 133/1937 und BGBl. Nr. 179/1947, Artikel III.)Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im Paragraph 5, Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947, (Agrarbehördennovelle 1947), angeführten Reihenfolge. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937, und Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947,, Artikel römisch drei.)
Anmerkung
Zu Abs. 2: nunmehr § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 AgrarbehördenG 1950,
BGBl. Nr. 1/1951.
Schlagworte
Dirimierungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12058519
Alte Dokumentnummer
N4195013489R