Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1950Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Übergang.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln gegen Bescheide, die vor dem 12. März 1927, als dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erlassen wurden, hatten sich nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften zu richten.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit hierin nicht anderes bestimmt ist, auch für anhängige Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Bodenreform über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesagrarsenate oder der oberen Umlegungsbehörden als Spruchstellen sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.
(4)Absatz 4,Entscheidungen des Reichsverwaltungsgerichtes, die vor diesem Tag gefällt wurden, jedoch der oberen Umlegungsbehörde oder dem Landesagrarsenate (dem Amte der Landesregierung) nicht spätestens am 1. Oktober 1945 in ordnungsmäßiger Ausfertigung zugekommen sind, haben ebenfalls keine Wirkung.
(5)Absatz 5,Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Abs. 3 und 4 unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat über das Rechtsmittel zu entscheiden.Hat das Reichsverwaltungsgericht über ein bereits eingebrachtes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Absatz 3 und 4 unwirksam, so hat der Oberste Agrarsenat über das Rechtsmittel zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, BGBl. Nr. 133/1937, zugrunde zu legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache selbst aber die zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften.Der Oberste Agrarsenat hat der Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Bestimmungen des Paragraph 7, des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937,, zugrunde zu legen, hinsichtlich der Entscheidung in der Sache selbst aber die zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften. (7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne des IV. Teiles 2. Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG. 1950), handelt. Für die Entscheidung des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich der Abänderung und Behebung von Amts wegen die Bestimmungen des § 68, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 69 und 70 und hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene des § 71 AVG. 1950 maßgebend.Die Bestimmungen der Absatz 3, 4 und 5 sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine sonstige Abänderung von Bescheiden im Sinne des römisch vier. Teiles 2. Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 (AVG. 1950), handelt. Für die Entscheidung des Obersten Agrarsenates sind hinsichtlich der Abänderung und Behebung von Amts wegen die Bestimmungen des Paragraph 68,, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 und hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene des Paragraph 71, AVG. 1950 maßgebend.
(8)Absatz 8,Die infolge der Versendung der Akten an die Oberste Umlegungsbehörde oder das Reichsverwaltungsgericht sowie die durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in Verlust geratenen Akten sind zu erneuern:
von Amts wegen, wenn die Durchführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse liegt,
auf Antrag der Landes-Landwirtschaftskammer, wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde,
auf Antrag der Parteien; für diesen Antrag müssen die Voraussetzungen zutreffen, die für die Einleitung des Verfahrens nach österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich wären.
(9)Absatz 9,Die Verfügung der Erneuerung erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz. Der Bescheid auf Erneuerung ist durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar. Die Erneuerung obliegt der Agrarbehörde erster Instanz.
(10)Absatz 10,Der Landesagrarsenat kann auf Antrag der Agrarbehörde erster Instanz statt der Erneuerung der Akten die Einleitung eines neuen Verfahrens anordnen, wenn hievon eine raschere Durchführung des Verfahrens zu erwarten ist.
(Zu Abs. 3 bis 10: BGBl. Nr. 178/1947, §§ 4 und 5.)(Zu Absatz 3 bis 10 : Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1947,, Paragraphen 4 und 5,)
Schlagworte
Rechtsüberleitung, individueller Akt, Übergangsbestimmung, deutsche Vorschrift, reichsdeutsche Entscheidung, AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014
Dokumentnummer
NOR12058525
Alte Dokumentnummer
N4195013495R