Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.06.1954 bis 06.04.1990 — BGBl. Nr. 75/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.04.199031.12.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 838/1992
§ 228.06.195406.04.1990 BGBl. Nr. 75/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1954BGBl. Nr. 75/1954

Außerkrafttretensdatum

06.04.1990

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Rechte und Pflichten der Fremden.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird.
  2. Absatz 2,Die Fremden haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen Gesetzen anzupassen. Sie sind verpflichtet, der Behörde und ihren Organen in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058589

Alte Dokumentnummer

N4195413001P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/75/P2/NOR12058589