Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1986Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Abschiebung.
§ 13.Paragraph 13,
Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, können durch zwangsweise Beförderung unter Begleitung von Sicherheitsorganen abgeschoben werden (Schub), wenn sie das Gebiet, in dem ihnen der Aufenthalt verboten ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen oder wenn eine Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058600
Alte Dokumentnummer
N4195413012P