Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1957Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für österreichische Staatsbürger sowie für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Den Durchgangsstaaten bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr auch anderen Personen zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden nach näherer Vereinbarung die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutivorganen in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß gewähren. Sie können ihnen das Mitführen von Dienstwaffen und Munition gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058668
Alte Dokumentnummer
N4195712746I