Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1965Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1965,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
Das am 2. September 1963 unterzeichnete Abkommen, samt Schlußprotokoll, zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt findet mit Bezug auf nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an Verkehrswegen, die die beiden Vertragsstaaten des Abkommens über das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein miteinander verbinden, sowie mit Bezug auf Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des Abkommens, die über dieses Gebiet führen, auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung.
Insbesondere sind daher für die Zwecke dieses Abkommens Staatsgebiet, Recht, Behörden, Staatsangehörige und Bewohner Liechtensteins und der Schweiz sinngemäß einander gleichgestellt beziehungsweise nebengeordnet, soweit dies der Inhalt der einzelnen Bestimmungen erfordert. Dabei ist das im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058861
Alte Dokumentnummer
N4196512626I