Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1965Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1965,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens, die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen oder Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf liechtensteinischem Gebiet betreffen, werden zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossen. Soweit nach Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens Strecken im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des Abkommens oder Verkehrswege zwischen den in einem Vertragsstaat des Abkommens errichteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und dem anderen Vertragsstaat über liechtensteinisches Gebiet führen, bildet die diesbezügliche Regelung Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Republik Österreich, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058862
Alte Dokumentnummer
N4196512627I