Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind. Paragraph eins, Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind.
Dokumentnummer
NOR12058870
Alte Dokumentnummer
N4196517653S