Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.04.1965 bis 20.05.1994 — BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.05.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 528.04.196520.05.1994 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1965BGBl. Nr. 91/1965

Außerkrafttretensdatum

20.05.1994

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 5, (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.

  1. Absatz 2,Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium regelmäßig durchgeführt werden, sind die Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu koordinieren.
  2. Absatz 3,Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen Bundesministerium oder von den nachgeordneten Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durchgeführt werden.
  3. Absatz 4,Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium durchgeführten Statistiken sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12058874

Alte Dokumentnummer

N4196517657S