Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.Paragraph 5, (1) Die Bundesministerien können Statistiken insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind. Statistiken, die der Mitwirkung der Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die gesetzliche Grundlage hiefür bereits gegeben war.
(2)Absatz 2,Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium regelmäßig durchgeführt werden, sind die Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu koordinieren.
(3)Absatz 3,Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen für dringende Maßnahmen der Verwaltung zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen Bundesministerium oder von den nachgeordneten Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium durchgeführten Statistiken sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.
Dokumentnummer
NOR12058874
Alte Dokumentnummer
N4196517657S