Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1965Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.Paragraph 6, (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Statistische Zentralkommission besteht aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.
(3)Absatz 3,Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission und sonstigen Fachleuten zu bilden.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt zu berufen.
(5)Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich und Geschäftsordnung hat das Bundeskanzleramt durch Verordnung zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12058875
Alte Dokumentnummer
N4196517658S