Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.04.1965 bis 20.05.1994 — BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.05.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999
§ 628.04.196520.05.1994 BGBl. Nr. 91/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1965BGBl. Nr. 91/1965

Außerkrafttretensdatum

20.05.1994

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 6, (1) Zur Beratung des Bundesministerien und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Fragen der Statistik von allgemeiner Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem Fachbeiräte zu bilden.

  1. Absatz 2,Die Statistische Zentralkommission besteht aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Kammern für Arbeiter und Angestellte, der Landarbeiterkammern, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens.
  2. Absatz 3,Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission und sonstigen Fachleuten zu bilden.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt zu berufen.
  4. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich und Geschäftsordnung hat das Bundeskanzleramt durch Verordnung zu erlassen.

Anmerkung

V, BGBl. Nr. 31/1966

Gesetzesnummer

10005292

Dokumentnummer

NOR12058875

Alte Dokumentnummer

N4196517658S