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Art. 5

Fassungen
14.01.1965 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 514.01.196531.12.2007 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates verletzen.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates in der Zone festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058890

Alte Dokumentnummer

N4196534208L